Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen.

Häufig gestellte Fragen zu Pflichtangaben

Was verlangt die EnEV bei Immobilienanzeigen?

In der EnEV 2014 wurde ein neuer Paragraf 16a eingefügt, der bestimmte Pflichtangaben vorschreibt, wenn ein Gebäude oder eine Wohnung verkauft oder vermietet werden soll und dazu vor dem Verkauf oder der Vermietung eine Immobilienanzeige in "kommerziellen Medien" aufgegeben werden soll und zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt.
 

Wenn zum Zeitpunkt der Immobilienanzeige kein Energieausweis vorliegt, was dann?

Wenn zum Zeitpunkt der Aufgabe der Immobilienanzeige kein Energieausweis vorliegt, dann müssen nach §16 a in der Anzeige keine Pflichtangaben gemacht werden.
In der Begründung zur EnEV 2014 wird jedoch auch darauf verwiesen, dass der Energieausweis spätestens dann ausgestellt sein muss, wenn nach §16, Absatz 1 die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises besteht, also z.B. bei der ersten Besichtigung oder auf Nachfrage eines Interessenten. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass für die Aufgabe einer Immobilienanzeige nicht erst die Ausstellung eines Energieausweises abgewartet werden muss.

 

Welche Pflichtangaben müssen gemacht werden?

Nach §16a müssen bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien folgende Pflichtangaben gemacht werden:

  • Die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis,
  • Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude , der im Energieausweis genannt ist (bei Nichtwohngebäuden für Wärme und für Strom getrennt),
  • wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes, die im Energieausweis genannt sind

und zusätzlich bei Wohngebäuden:

  • das im Energieausweis genannte Baujahr und
  • die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
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Was sind "kommerzielle Medien" im Sinne der EnEV?

 Lt. Begründung zur EnEV ist folgende Aussage zu finden: "Unter 'kommerziellen Medien' sind insbesondere Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet zu verstehen. Nicht erfasst werden private, kostenfreie Kleinanzeigen, z. B. kostenfreie Aushänge an „schwarzen Brettern“ in Supermärkten o. ä."

 

Was passiert, wenn gegen die Verpflichtung von § 16 a EnEV verstoßen wird?

Ein Verstoß gegen den §16a der neuen EnEV zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen stellt nach §27, Absatz 2, Punkt 6 eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 € geahndet werden kann.

Makler, Verwalter und Vermieter (und evtl auch Eigentümer?) müssen jedoch zusätzlich das Wettbewerbsrecht beachten, welches sich an alle Werbenden richtet:
Makler, Verwalter und Vermieter müssen bei fehlerhaften Immobilienanzeigen mit Abmahnungen rechnen, weil nach § 4 Nr. 1 UWG unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Es ist davon auszugehen, dass § 16 a EnEV eine Marktverhaltensregelung ist, weil diese Regelung gerade bezweckt, dem Käufer/Mieter auf Grundlage der ihm zu erteilenden Pflichtangaben eine Kauf-/Mietentscheidung zu ermöglichen. Daneben kommt auch ein Verstoß nach § 5 a Abs. 2 UWG in Betracht. Nach der vorgenannten Vorschrift handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Kommunikationsmittels wesentlich ist.

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